Insolvenzregister

   

Mit Wirkung zum 1. Januar 2007 wurde auf der Grundlage von § 8b HGB in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) ein „Unternehmensregister“ eingerichtet, über das alle wesentlichen Unternehmensdaten (z.B. Handelsregistereintragungen, Jahresabschlüsse, gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen, Insolvenzen) zentral zum Online-Abruf bereit gestellt werden. Ziel des Unternehmensregisters ist es, die bestehende Zersplitterung von Datenbanken mit Unternehmensinformationen durch eine Zusammenführung der Informationen zu überwinden und so die Markttransparenz zu steigern.

 

 

 

1. Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister
Spätestens bis zum 1. Januar 2007 werden Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Zuständig für die Führung der Register bleiben die Amtsgerichte. Um die Verwaltung der Register zu beschleunigen, können Unterlagen in Zukunft nur noch elektronisch eingereicht werden. Die Bundesländer können allerdings Übergangsfristen vorsehen, nach denen die Unterlagen bis spätestens Ende 2009 auch noch in Papierform eingereicht werden können. Aus Gründen der Rechtssicherheit bleibt für die Anmeldungen zur Eintragung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich. Zur Beschleunigung der Eintragungsverfahren sieht der Entwurf unter anderem vor, dass über Anmeldungen zur Eintragung grundsätzlich „unverzüglich“ zu entscheiden ist; zudem sollen die Ausnahmen vom Erfordernis eines Kostenvorschusses erweitert werden.

Weil die Register elektronisch geführt werden, können Handelsregistereintragungen künftig auch elektronisch bekannt gemacht werden ─ eine preiswerte und für jeden Interessenten aus dem In- und Ausland in gleicher Weise leicht zugängliche Form. Ob die Bekanntmachung für einen Übergangszeitraum wie bisher auch in Tageszeitungen erfolgen muss, werden die Bundesländer in eigener Verantwortung regeln.

Und so kann das Verfahren in der Praxis ablaufen: Der Unternehmer U möchte eine GmbH gründen. Um die erforderliche Handelsregisteranmeldung zu veranlassen, begibt er sich zum Notar N. Liegen die Anmeldung und die mit der Anmeldung einzureichenden Unterlagen nur in Papierform vor, überträgt N die Dokumente zunächst in ein elektronisches Format. Anschließend nimmt er die erforderlichen elektronischen Beglaubigungen vor und übermittelt die Dokumente über das elektronische Gerichtspostfach elektronisch an das zuständige Registergericht R, wo sie direkt nach Eingang bearbeitet werden können. Nach Prüfung der Anmeldung trägt R die GmbH in das elektronische Handelsregister ein. Mit der Eintragung wird zugleich die elektronische Bekanntmachung ausgelöst; zudem sind die Daten dann für jedermann über das Internet einsehbar (z.B. www.unternehmensregister.de).

2. Offenlegung der Jahresabschlüsse
Um die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse zu erleichtern, sollen für ihre zentrale Entgegennahme, Speicherung und Veröffentlichung nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der elektronische Bundesanzeiger zuständig sein. Damit werden die Gerichte von justizfernem Verwaltungsaufwand entlastet und der elektronische Bundesanzeiger zu einem zentralen Veröffentlichungsorgan für wirtschaftsrechtliche Bekanntmachungen ausgebaut.

3. Elektronisches Unternehmensregister – www.unternehmensregister.de
Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf die Schaffung eines zentralen Unternehmensregisters vor, über das die wichtigsten veröffentlichungspflichtigen Unternehmensdaten zentral elektronisch abgerufen werden können. Damit wird eine zentrale Stelle geschaffen, an der alle wesentlichen Unternehmensdaten, deren Offenlegung von der Rechtsordnung vorgesehen ist, gebündelt zum Online-Abruf zur Verfügung stehen („one stop shopping“). Der Rechts- und Wirtschaftsverkehr wird künftig nicht mehr verschiedene Informationsquellen bemühen müssen, um die wesentlichen publizitätspflichtigen Angaben über ein Unternehmen zu erhalten.

Mit dem Gesetzesvorhaben werden die Richtlinie 2003/58/EG zur Änderung der 1. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie, Teile der EU-Transparenzrichtlinie 2004/109/EG sowie Beschlüsse der Regierungskommission Corporate Governance umgesetzt.

 

In dem Bereich "Insolvenzen" finden Sie die wichtigsten Bekanntmachungen in Insolvenz-, Gesamtvollstreckungs- und Vergleichsverfahren sowie Konkursen (Insolvenzregister). Die Art und Weise der elektronischen Veröffentlichung orientiert sich dabei an den für eine amtliche Veröffentlichung in diesem Medium bestehenden rechtlichen Vorgaben. Innerhalb von 2 Wochen nach dem ersten Tag der Veröffentlichung können Sie uneingeschränkt nach Bekanntmachungen suchen. Nach Ablauf dieser Frist ist zwar noch eine Suche über den gesamten Datenbestand zulässig, aber nur mittels einer Suchfunktion über bestimmte, vorgegebene Recherchekriterien. Zudem unterliegt eine amtliche Veröffentlichung im Internet engen Löschungsfristen.

 

 

 

Beachten Sie bei Ihrer Suche folgendes:

Eine uneingeschränkte Suche, "Alle Insolvenzgerichte", nach Bekanntmachungen ist gemäß § 2 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen im Internet nur innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Tag der Veröffentlichung möglich. Nach Ablauf dieser Frist ist nur eine Detailrecherche mit zusätzlichen Angaben zulässig. Anzugeben sind dabei der Sitz des Insolvenzgerichts sowie mindestens eines weiteren Feldes.

 

 

 

Unternehmensinsolvenz:

Das Insolvenzverfahren läßt sich in zwei große Bereiche einteilen. In die Unternehmensinsolvenz und in die Insolvenz natürlicher Personen. Zu letzteren zählen auch die Verbraucher. Die natürliche Person kann über das Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung erlangen.

Das Insolvenzplanverfahren ist vorrangig für die Unternehmensinsolvenz gedacht. Ein eigenständiger Rechtstyp ist die Unternehmensinsolvenz im Insolvenzrecht nicht. Man wird jedoch sagen können, daß die Unternehmensinsolvenz überwiegend juristische Personen betrifft. 2005 erreichten die Unternehmensinsolvenzen mit fast 40.000 den Höchststand. Im Jahr 2006 ist die Entwicklung leicht rückläufig. Demgegenüber steigen die Privatinsolvenzen rasant an.

Nach § 1 InsO ist ein Ziel des Insolvenzverfahrens der Erhalt des Unternehmens, entweder durch Sanierung oder durch Übertragung auf einen anderen Rechtsträger. Verbunden damit ist ein wesentlicher sozialpolitischer Aspekt, nämlich der Erhalt von Arbeitsplätzen. Damit dieses Ziel erreicht werden kann, kann das Unternehmen bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit Insolvenzantrag stellen.

Allein das Vorliegen eines Insolvenzgrundes löst aber noch kein Insolvenzverfahren aus. Erforderlich ist immer ein Antrag, entweder der des schuldnerischen Unternehmens selbst oder der eines Gläubigers. Die zu Lasten der juristischen Personen bestehende Insolvenzantragspflicht soll gewährleisten, daß der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt wird.

 

 

 

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